Heimreglement

 

1. Zweck des Altersheims Unterfeld
Das Altersheim Unterfeld bietet Pensionärinnen und Pensionären aus den sechs Stiftergemeinden Root, Gisikon, Dierikon, Inwil, Honau und Dietwil Unterkunft, Verpflegung, Pflege und Betreuung.

Eine offene Betriebsführung soll das Heim zu einer Stätte der Begegnung machen und den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern den Kontakt nach aussen erleichtern.

Das Altersheim Unterfeld wird politisch und konfessionell neutral geführt. Durch persönliche Achtung jedes Einzelnen wird ein angenehmes Zusammenleben ermöglicht.

2. Heimleitung, Verwaltung und Aufsicht
Die Leitung und Verwaltung des Heimes obliegt der Heimleitung. Diese ist ihrerseits dem Stiftungsrat unterstellt.

3. Anmeldung
Anmeldeformulare können im Altes- und Pflegeheim Unterfeld bezogen werden. Je nach Bedürfnis und Wunsch können sich Personen bei der Anmeldung auf die allgemeine Warteliste oder auf die Sofortwarteliste setzen lassen.
Personen auf der allgemeinen Warteliste melden sich zu gegebener Zeit selber bei der Heimleitung, ums sich auf die Sofortwarteliste setzen zu lassen.
Personen auf der Sofortwarteliste werden gemäss Eingang der Anmeldungen bei frei werden eines Heimplatzes von der Heimleitung kontaktiert.
Besteht der Wunsch nach Aufnahme ins Alters- und Pflegeheim Unterfeld nicht mehr, werden angemeldete Personen oder ihre Angehörigen gebeten, die Heimleitung zu informieren.

4. Aufnahme
Über die Aufnahme ins Altersheim Unterfeld entscheidet die Heimleitung nach den Richtlinien des Stiftungsrates.

  • Einwohnerinnen und Einwohner aus den Stiftergemeinden erhalten bei der Aufnahme Vorrang.
  • Stiftergemeinden, welche ihre Plätze nicht belegt haben, erhalten bei der Aufnahme Vorrang.
  • Haben alle Stiftergemeinden ihre Plätze belegt, erfolgt eine Aufnahme gemäss der Sofortwarteliste.
  • Über eine Umplatzierung aus einem anderen Heim ins Altes- und Pflegeheim Unterfeld entscheidet der Stiftungsrat von Fall zu Fall.
  • In Fällen spezieller Dringlichkeit (Spitalrückkehr, Gesuch von Ärzten) entscheidet der Stiftungsrat über eine ausserordentliche Aufnahme.
  • Der Eintritt ins Alters- und Pflegeheim Unterfeld muss im Rahmen der pflegerischen und betreuerischen Möglichkeiten des Heims liegen (Berücksichtigung der BESA-Stufe).
  • Ein rechtlicher Anspruch auf eine Aufnahme ins Altes- und Pflegeheim Unterfeld besteht nicht.

Ein rechtlicher Anspruch auf eine Aufnahme besteht nicht. Bei der Aufnahme wird ein Pensionsvertrag abgeschlossen.

Bei der Aufnahme ins Alters- und Pflegeheim Unterfeld wird mit der Bewohnerin / dem Bewohner oder mit deren Angehörigen ein Pensionsvertrag abgeschlossen.

5. Austritt
Das Pensionsverhältnis kann beidseits auf Monatsende mit vorausgehender einmonatiger Kündigungsfrist aufgelöst werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Ein vorzeitiger Auszug entbindet die Heimbewohnerin oder den Heimbewohner nicht von der Zahlungspflicht.

Auf Antrag der Heimleitung kann der Stiftungsrat das Pensionsverhältnis auflösen, wenn die

Heimbewohnerin oder der Heimbewohner

  • ihren/seinen Verpflichtungen aus dem Pensionsvertrag nicht nachkommt
  • den Betrieb und das Zusammenleben im Heim erheblich stört.

Bei Todesfall erlischt der Vertrag ohne Kündigung. Der Pensionspreis wird mit einer 25%-igen Reduktion bis zur Wiedervermietung des Zimmers berechnet, jedoch längstens bis Ende des nächsten Monats.

6. Taxordnung
Die vom Stiftungsrat genehmigte Taxordnung regelt den Pensionspreis. Im AH Unterfeld wird das Abrechnungssystem BESA angewandt.

Der Pensionspreis wird monatlich in Rechnung gestellt. Die Bezahlung hat innerhalb von 10 Tagen bei der Raiffeisenbank Root auf das Bankkonto des AH Unterfeld zu erfolgen.

7. Arzt/Pflege/Betreuung
Die ärztliche Betreuung erfolgt in der Regel durch den Hausarzt der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner. Die freie Arztwahl ist gewährleistet, sofern sich der betreffende Arzt verpflichtet, bei Bedarf seine Patienten im Altersheim zu besuchen. Arztrechnungen sind von den Bezügern direkt zu begleichen.

Für die Betreuung und Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner sind die Heimleitung und die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besorgt.

Für die seelsorgerische Betreuung stehen die zuständigen Pfarrherren zur Verfügung.

8. Möblierung des Zimmers
Zur Standardeinrichtung, welche vom Heim zur Verfügung gestellt wird, gehören Bett, Nachttisch, Bett- und Frotteewäsche, Tagesvorhänge (auf der Pflegeabteilung auch Nachtvorhänge), Wandschrank mit Garderobe. Die Gestaltung und Einrichtung des Zimmers mit persönlichen Möbeln ist nach Absprache und im Einverständnis mit der Heimleitung Sache der Heimbewohnerin oder des Heimbewohners. Das Zimmer soll jedoch nicht überladen werden. Bei zu grosser Belegung des Zimmers mit Möbeln und Teppichen ist das Bodenheizungssystem nicht mehr gewährleistet.

Auf der Pflegeabteilung erfolgt die Gestaltung des Zimmers nach Absprache mit der Heim und Pflegeleitung.

9. Zimmerzuteilung
Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Zimmers. Nach Möglichkeit wird auf die Wünsche der Bewohnerinnen und Bewohner Rücksicht genommen. Bei wichtigen Gründen ist die Heimleitung befugt, einen Zimmerwechsel anzuordnen.

10. Wäsche
Die Bewohnerinnen und Bewohner bringen genügend persönliche Wäsche ins Heim mit und sorgen selbst für Ersatz.

Sämtliche persönliche Wäsche und Kleider sind mit Vor- und Nachnamen zu bezeichnen. In der Heimlingerie können nur Kleider und Wäsche entgegengenommen werden, welche waschbar sind. Für Wäschestücke, welche gereinigt werden müssen, sind die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner selbst besorgt.

11. Beschwerden/Wünsche/Anliegen
Beschwerden, Wünsche und Anliegen seitens der Bewohnerinnen, Bewohner und deren Angehörigen können jederzeit bei der Heimleitung angebracht werden. Sollten innerbetrieblich keine Lösungen gefunden werden, können Anfragen oder Beschwerden an den Stiftungsrat gerichtet werden.

12. Verbindlichkeiten
Dieses Reglement bildet einen verbindlichen Bestandteil des Pensionsvertrages.

Der Stiftungsrat

1. Januar 2010